Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beschwerdemanagement
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und die Berechtigten darüber auf ihrer Website zu informieren.
(2)Absatz 2,Beschwerden sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Wird eine Beschwerde abgewiesen, ist dies zu begründen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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