§ 68 VerwGesG 2016 Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 2 folgenden Tag in Kraft.Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Absatz 2, folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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