§ 77 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit der Kommission

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am 10. April 2016 bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 VerwGesG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 VerwGesG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 VerwGesG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 VerwGesG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerwGesG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 VerwGesG 2016
§ 78 VerwGesG 2016