Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
(2)Absatz 2,Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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