Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der §§ 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der Paragraphen 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.
(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 1. Juni 2016 eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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