§ 82 VerwGesG 2016 Schlichtungsausschuss

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.
  4. (4)Absatz 4,Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
  5. (5)Absatz 5,Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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