§ 78 VerwGesG 2016 Strafen

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsRechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 2 in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder ohne Berechtigung nach Paragraph 3, Absatz 2, in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,
    2. 2.Ziffer 2als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 1 und 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 71, Absatz eins und 2 oder Absatz 4, zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 20.000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.Die Geldstrafen, die nach Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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