§ 71 VerwGesG 2016 Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 5 und § 70) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 69 Abs. 6 verweigert;die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 69, Absatz 5 und Paragraph 70,) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach Paragraph 69, Absatz 6, verweigert;
    3. 3.Ziffer 3die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absatz eins, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Absatz 2, gilt auch für diesen Bescheid.
  4. (4)Absatz 4,Für die Aufsicht nach § 69 Abs. 2 gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Aufsicht nach Paragraph 69, Absatz 2, gilt Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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