§ 65 VerwGesG 2016 Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
    1. 1.Ziffer einseiner in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,
      1. a)Litera amit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der Paragraphen 36, 37 und 40, Paragraphen 56 bis 58;
      2. b)Litera bmit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowiemit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der Paragraphen 56 bis 61; sowie
    2. 2.Ziffer 2einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (Paragraph 37,);
    3. 3.Ziffer 3zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
  2. (2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 VerwGesG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 VerwGesG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 VerwGesG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 VerwGesG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerwGesG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 VerwGesG 2016
§ 66 VerwGesG 2016