§ 88 VerwGesG 2016 (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016), Anpassung der Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 88 VerwGesG 2016 Anpassung der Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die §§ 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.Verwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die Paragraphen 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in § 14 Abs. 2 genannten Gegenstände, über die Genehmigung des Transparenzberichts jedoch erstmals im Jahr 2017 zu beschließen. Die Erklärung nach § 22 Abs. 2 ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Gegenstände, über die Genehmigung des Transparenzberichts jedoch erstmals im Jahr 2017 zu beschließen. Die Erklärung nach Paragraph 22, Absatz 2, ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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