Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.
(3)Absatz 3,Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.
(5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 VerwGesG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 VerwGesG 2016