§ 10 StVfG Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

Sterbeverfügungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zu vernichten:Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zu vernichten:
    1. 1.Ziffer einswenn kein Präparat (§ 11) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;wenn kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;
    2. 2.Ziffer 2ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.
  4. (3)Absatz 3,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.
  5. (4)Absatz 4,Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2) nur dann zu vernichten, wennAuf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,) nur dann zu vernichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsnoch kein Präparat (§ 11) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, undnoch kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
    2. 2.Ziffer 2auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
  6. (5)Absatz 5,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach § 9 Abs. 2 unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach Paragraph 9, Absatz 2, unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.06.2026 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zu vernichten:Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zu vernichten:
    1. 1.Ziffer einswenn kein Präparat (§ 11) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;wenn kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;
    2. 2.Ziffer 2ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.
  4. (3)Absatz 3,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.
  5. (4)Absatz 4,Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2) nur dann zu vernichten, wennAuf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,) nur dann zu vernichten, wenn
    1. 1.Ziffer einsnoch kein Präparat (§ 11) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, undnoch kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
    2. 2.Ziffer 2auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
  6. (5)Absatz 5,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach § 9 Abs. 2 unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach Paragraph 9, Absatz 2, unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.

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