§ 5 GESG Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Schutz der Verbraucherinteressen

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht Paragraph 5, Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

  1. 1.Ziffer einsauf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
  2. 2.Ziffer 2auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.2005

Schutz der Verbraucherinteressen

§ 5. Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht Paragraph 5, Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht

  1. 1.Ziffer einsauf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
  2. 2.Ziffer 2auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.

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