Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
1.Ziffer einsauf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
2.Ziffer 2auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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