Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:
1.Ziffer einsRisiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;
2.Ziffer 2Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;
3.Ziffer 3Risikobewertung: ein wissenschaftsbasierter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung;
4.Ziffer 4Risikomanagement: der von der Risikobewertung unterschiedliche Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten;
5.Ziffer 5Risikokommunikation: im Rahmen der Risikoanalyse interaktiver Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevanten Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Unternehmen, wissenschaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen.
In Kraft seit 20.04.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 GESG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 GESG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 GESG