§ 8a GESG Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Agentur hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerinfür Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach § 12 zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fristgerecht jedes Jahr nach Vorschlag der Agentur festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln. Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist mit den Eigentümerministerien zeitgerecht vorzunehmen. Arbeitsprogramm und Budgeterstellung müssen die strategische Grundausrichtung der Agentur umfassen. Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.Die Agentur hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerinfür Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach Paragraph 12, zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fristgerecht jedes Jahr nach Vorschlag der Agentur festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln. Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist mit den Eigentümerministerien zeitgerecht vorzunehmen. Arbeitsprogramm und Budgeterstellung müssen die strategische Grundausrichtung der Agentur umfassen. Betreffend die Aufgaben des Paragraph 12, Absatz 4 a, haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz(Anm. 1) kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz(Anm. 1) kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.

    (Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

    (__________________Anm. 1: Art. 34 Z 2 des Budgetbegleitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020 lautet: „In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff lautet in Abs. 2 „Gesundheit und Frauen“)Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff lautet in Absatz 2, „Gesundheit und Frauen“)
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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