Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den §§ 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.:ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den Paragraphen 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nichtübertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.
(4)Absatz 4,Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Arzneimittelwesens ist der Arzneimittelbeirat heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
(7)Absatz 7,Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
(8)Absatz 8,Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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