§ 15a GESG

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten. Paragraph 15, Absatz eins, gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, eins b und 2 a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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