§ 17b GESG Ort der Grenzkontrolle

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e LMSVG, gemäß § 3 Z 8 LMSVG und gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in die Europäische Union haben nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen an einer Grenzkontrollstelle, an einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b bis e LMSVG, gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, LMSVG und gemäß Paragraph 3, Absatz 6, EU-QuaDG in die Europäische Union haben nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen an einer Grenzkontrollstelle, an einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17b GESG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17b GESG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17b GESG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17b GESG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17b GESG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17a GESG
§ 17c GESG