§ 16 GESG Dienst- und Naturalwohnungen

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 1 oder in einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 2 genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß § 13 Abs. 8 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder gemäß § 13 Abs. 4 der UBA-GmbH angehört haben, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in § 13 Abs. 1 Z 2 genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahr. Dienstnehmer der Agentur gemäß Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 und gemäß Paragraph 14, sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, nimmt hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, genannten nachgeordneten Dienststelle oder gemäß Paragraph 13, Absatz 8, der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder gemäß Paragraph 13, Absatz 4, der UBA-GmbH angehört haben, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie hinsichtlich der Bediensteten, die am 31. Mai 2002 einer in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, genannten nachgeordneten Dienststelle angehört haben, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wahr.

In Kraft seit 16.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 GESG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GESG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 GESG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 GESG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 GESG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15a GESG
§ 17 GESG