§ 17a GESG Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren 

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Zuständige Behörde
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Artikel 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.
  3. (3)Absatz 3,Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.
  4. (4)Absatz 4,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.(_______________Anm. 1: Art. 34 Z 43 des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, lautet: „Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“…“. Trotz nicht eindeutiger Anweisung wurde diese sinngemäß durchgeführt.Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 43, des Budgetbegleitgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, lautet: „Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“…“. Trotz nicht eindeutiger Anweisung wurde diese sinngemäß durchgeführt.

Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) 2017/625“.“. Richtig wäre: „In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß Verordnung (EU) 2017/625“.“. Trotz nicht eindeutiger Anweisung wurde diese sinngemäß durchgeführt.)Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, lautet: „In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) 2017/625“.“. Richtig wäre: „In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß Verordnung (EU) 2017/625“.“. Trotz nicht eindeutiger Anweisung wurde diese sinngemäß durchgeführt.)

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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