Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 6 c,, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
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