§ 17c GESG Kontrollorgane

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 6 c,, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17c GESG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17c GESG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17c GESG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17c GESG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17c GESG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17b GESG
§ 17d GESG