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Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß § 6c Abs. 5, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5,, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß § 6c Abs. 5, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5,, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.