§ 17c GESG Kontrollorgane

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß § 6c Abs. 5, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5,, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.06.2024

Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß § 6c Abs. 5, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte OrganePersonen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5,, die vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.

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