§ 19 GESG Schlussbestimmungen

GESG - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden, übertragen.Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Paragraph 8, Absatz eins bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung der Agentur weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von Bundesanstalten oder Bundesämtern im Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus wahrgenommen werden, übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des § 6 keine Anwendung.Die Paragraphen 2 bis 5 finden bei der Vollziehung des Paragraph 6, keine Anwendung.
  4. (4)Absatz 4,Die Agentur ist eine öffentliche Stelle im Sinne Datenschutz-Grundverordnung.
  5. (5)Absatz 5,Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.Die Agentur gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, und des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,.
  6. (6)Absatz 6,Die Agentur unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.
  7. (7)Absatz 7,Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Agentur auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
  8. (8)Absatz 8,Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.Die Agentur ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  9. (9)Absatz 9,Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.Der Agentur kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu.
  10. (10)Absatz 10,Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, mit folgenden Maßgaben:Für die Agentur gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einseine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt;
    2. 2.Ziffer 2die der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses und Fachausschusses an.
  11. (11)Absatz 11,Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Auf die Dienstnehmer der Agentur sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung bei der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  13. (13)Absatz 13,Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.Die Agentur stellt eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993 dar.
  14. (13a)Absatz 13 a,Für Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8, 17a und 17d sind keine Gebühren gemäß dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB), einzuheben und abzuführen.Für Tätigkeiten gemäß den Paragraphen 6 bis 6 e, 8, 17 a und 17 d sind keine Gebühren gemäß dem Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1983, (DFB) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005, (VFB), einzuheben und abzuführen.
  15. (14)Absatz 14,Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 6/2001, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,, finden auf die Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 sinngemäß Anwendung.
  16. (15)Absatz 15,Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den Paragraphen 6 bis 6 e, 8 und 17 a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach Paragraph 6 a, ausschließlich zur Finanzierung der in den Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.
  17. (16)Absatz 16,Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß § 45 Lebensmittelgesetz 1975 (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (§ 8 Abs. 2 Z 7) abhängt.Die Agentur hat sicherzustellen, dass die Entlohnung ihrer Dienstnehmer nicht von der Anzahl oder dem Ergebnis von oder von den Einnahmen aus Untersuchungen für Privatpersonen gemäß Paragraph 45, Lebensmittelgesetz 1975 Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) oder aus vergleichbarer Untersuchungstätigkeit im Veterinärbereich (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7,) abhängt.
  18. (17)Absatz 17,Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Absatz eins, Litera i, der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).
  19. (18)Absatz 18,Die Überschrift vor § 3, § 3a samt Überschrift, die Überschriften vor § 4 und § 5, die Überschrift des Zweiten Hauptstückes, die Überschrift vor § 6, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 13 bis 15, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und Abs. 7, § 9 Abs. 3, 5 und 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 5a, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3a, Abs. 7 und Abs. 8, § 13 Abs. 1a, 2a, 7a, 8a, 13 und 14, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 17 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 1a und Abs. 5a, § 19 Abs. 15, 18, 19 und 20 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Überschrift vor Paragraph 3,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, die Überschriften vor Paragraph 4 und Paragraph 5,, die Überschrift des Zweiten Hauptstückes, die Überschrift vor Paragraph 6,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 13 bis 15, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 5 a,, Paragraph 12, Absatz eins, Einleitungssatz, Absatz 3 a,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz eins a, 2 a, 7 a, 8 a, 13 und 14, Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins a und Absatz 5 a,, Paragraph 19, Absatz 15, 18, 19 und 20 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19,Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kann mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Gebührentarif gemäß § 6a Abs. 6 kann bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, er ist jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen kann mit Wirksamkeit 1. Jänner 2006 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Gebührentarif gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, kann bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, er ist jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
  21. (20)Absatz 20,Die Geschäftsführung hat bis 1. Jänner 2006 ein im Hinblick auf die weiteren Aufgaben nach § 6a und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2005 ein ergänztes Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Dieses hat insbesondere die in § 10 Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Elemente zu enthalten und vorzusehen, dass die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 in einem eigenen Bereich zusammenzufassen sind, der unter der fachlichen Leitung einer fachlich geeigneten Person steht.Die Geschäftsführung hat bis 1. Jänner 2006 ein im Hinblick auf die weiteren Aufgaben nach Paragraph 6 a und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, ein ergänztes Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Dieses hat insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz enthaltenen Elemente zu enthalten und vorzusehen, dass die Aufgaben nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 in einem eigenen Bereich zusammenzufassen sind, der unter der fachlichen Leitung einer fachlich geeigneten Person steht.
  22. (21)Absatz 21,§ 6a Abs. 4 letzter Satz, § 6a Abs. 5 letzter Satz, § 6a Abs. 6, § 8 Abs. 2 Z 13 bis 15 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2005 treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 6 a, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 6 a, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 6 a, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 und Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005, treten mit 2. Jänner 2006 in Kraft.
  23. (22)Absatz 22,§ 6a Abs. 1, 4 und 8, § 8 Abs. 2 Z 4, 6 und 7, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8a, § 12, § 13 Abs. 3a und § 20 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 6 a, Absatz eins, 4 und 8, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 8 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 3 a und Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  24. (23)Absatz 23,Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  25. (24)Absatz 24,§ 6a Abs. 1 Z 6, § 6a Abs. 4 und 6 und § 8 Abs. 2 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2008 treten mit Inkrafttreten des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008 in Kraft.Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 6 a, Absatz 4 und 6 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, treten mit Inkrafttreten des Gewebesicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, in Kraft.
  26. (25)Absatz 25,§ 12 Abs. 1a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  27. (26)Absatz 26,§ 6a Abs. 2, 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 6 a, Absatz 2, 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  28. (27)Absatz 27,Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß § 6 Abs. 7 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  29. (28)Absatz 28,Abweichend von § 12 Abs. 1a beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2023 17,175 Millionen Euro.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins a, beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2023 17,175 Millionen Euro.
  30. (29)Absatz 29,§ 8 Abs. 2 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  31. (30)Absatz 30,Die Änderungen in § 6a Abs. 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in § 12b Abs. 1 und § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 6 a, Absatz 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2006, die Änderungen in Paragraph 12 b, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  32. (31)Absatz 31,Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
  33. (32)Absatz 32,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, bestellte Kontrollorgane gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
  34. (33)Absatz 33,Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere dieFür die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, dürfen insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsSchaffung räumlicher Voraussetzungen,
    2. 2.Ziffer 2Einstellung oder Zuteilung von Personal und
    3. 3.Ziffer 3Erlassung von Gebührentarifverordnungen
    bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
  35. (34)Absatz 34,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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