§ 3 EU-QuaDG Kontrollsystem

EU-QuaDG - EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG-Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 informieren.Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG-Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, informieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Einhaltung der
    1. 1.Ziffer einsProduktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,Produktspezifikation gemäß Artikel 36, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
    2. 2.Ziffer 2Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,Produktspezifikation gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/787,
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848,
    4. 4.Ziffer 4nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werdennationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden
    und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Z 3 umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848.und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (Paragraph 9,) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß Paragraph 4, zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Ziffer 3, in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Ziffer 3, umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Artikel 29, Absatz eins,, Artikel 41, Absatz eins und 4 sowie Artikel 42, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848.
  3. (3)Absatz 3,Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 33, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 und das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, das Pflanzgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,, das Rebenverkehrsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, und das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.
  6. (5a)Absatz 5 a,Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, LMSVG zu entsprechen.
  7. (6)Absatz 6,Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848,die amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den Paragraphen 17 a bis 17 d GESG und entsprechend Kapitel römisch sieben, insbesondere Artikel 45,, der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 14 unddie Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, und
    3. 3.Ziffer 3die befristete Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848. Das BAVG hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Zulassungen zu informieren. Zugelassene nichtbiologische Zutaten samt Angabe der Befristung sind von diesem auf der KVG-Seite zu veröffentlichen und können entsprechend der Zulassung von allen Unternehmern in der biologischen Produktion verwendet werden.die befristete Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2018/848. Das BAVG hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Zulassungen zu informieren. Zugelassene nichtbiologische Zutaten samt Angabe der Befristung sind von diesem auf der KVG-Seite zu veröffentlichen und können entsprechend der Zulassung von allen Unternehmern in der biologischen Produktion verwendet werden.
  8. (7)Absatz 7,Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, odergemäß Artikel 34, Absatz 2, vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufegemäß Artikel 35, Absatz 8, unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe
      1. a)Litera aeine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder
      2. b)Litera beinen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €
      nicht überschreiten.Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein.Bei Überschreitung der in Litera a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35, Absatz eins, dieser Verordnung zu sein.
  9. (8)Absatz 8,Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Absatz 7, mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
  10. (9)Absatz 9,Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 8, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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