§ 10 EU-QuaDG Informationsaustausch, Außenverkehr

EU-QuaDG - EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das BAES, das BAVG und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Artikel 43, Absatz eins, dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.
  3. (3)Absatz 3,Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617 aus 2008, der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165 aus 2008,, (EG) Nr. 543 aus 2009, und (EG) Nr. 1185 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 315 vom 07.12.2022 Seite 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c,, zu informieren. Paragraph 42, LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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