Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) 2018/848.
(2)Absatz 2,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlichBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 ist, einschließlich
1.Ziffer einsdie Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,
2.Ziffer 2die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3,die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3,
3.Ziffer 3der Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,
4.Ziffer 4die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen
a.Litera ain Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,
b.Litera bin Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowiein Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie
c.Litera cbei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften
5.Ziffer 5die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.
Zur Behandlung bestimmter Fragen können Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden. Einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
1.Ziffer einsje zwei Vertreter
a)Litera ades Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
b)Litera bder Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden sowie
2.Ziffer 2je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a)Litera ader Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
b)Litera bder Geschäftsstelle und
c)Litera cje Land, die oder der vom Landeshauptmann nominiert wurde,
anzugehören.
(4)Absatz 4,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich als Mitglieder an:
1.Ziffer einsje eine Vertreterin oder ein Vertreter
a)Litera ades Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
b)Litera bdes BAES,
c)Litera cder Bundeskellereiinspektion und
d)Litera ddes BAVG sowie
2.Ziffer 2drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden.
(4a)Absatz 4 a,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
1.Ziffer einsLandwirtschaftskammer Österreich,
2.Ziffer 2Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus und
3.Ziffer 3Wirtschaftskammer Österreich.
(5)Absatz 5,Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.Für jedes unter Absatz 3, 4 und 4 a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.
(7)Absatz 7,Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Absatz 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.
(8)Absatz 8,Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
(9)Absatz 9,Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.
(10)Absatz 10,Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsUnterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
3.Ziffer 3Unterstützung bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und Kontrollstellen,
4.Ziffer 4Erarbeitung von Entwürfen für einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkatalogen,
5.Ziffer 5Berichts und Meldewesen laut EU-Vorschriften sowie
6.Ziffer 6Vorbereitung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Expertengruppensitzungen.
(11)Absatz 11,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß § 13 berechtigt.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß Paragraph 13, berechtigt.
In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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