§ 14 EU-QuaDG Durchführung von Verwaltungsverfahren

EU-QuaDG - EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, einzubringen und von diesem zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsEintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,Eintragung einer Bezeichnung gemäß Artikel 49,,
    2. 2.Ziffer 2Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53,,
    3. 3.Ziffer 3Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsEintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24,,
    2. 2.Ziffer 2Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31,,
    3. 3.Ziffer 3Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.Löschung der Eintragung gemäß Artikel 32,
  3. (3)Absatz 3,Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.
In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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