§ 7 EU-QuaDG Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

EU-QuaDG - EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
  2. (2)Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
  4. (4)Absatz 4,Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. lit. a bis e in Verbindung mit lit. g der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch eins Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. Litera a bis e in Verbindung mit Litera g, der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.
In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EU-QuaDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EU-QuaDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EU-QuaDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EU-QuaDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EU-QuaDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 EU-QuaDG
§ 8 EU-QuaDG