Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2)Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.
(3)Absatz 3,Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
(4)Absatz 4,Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5)Absatz 5,Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. lit. a bis e in Verbindung mit lit. g der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch eins Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. Litera a bis e in Verbindung mit Litera g, der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.
In Kraft seit 19.09.2024 bis 31.12.9999
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