§ 16 EU-QuaDG Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen

EU-QuaDG - EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. 3.Ziffer 3des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    4. 4.Ziffer 4des Österreichischen Patentamts.
  2. (2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen,
    2. 2.Ziffer 2Beratung über Auslegungsfragen,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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