§ 15 EU-QuaDG Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen

EU-QuaDG - EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt: Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1.Ziffer einsdie Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
  2. 2.Ziffer 2die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
  3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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