Gesamte Rechtsvorschrift EU-QuaDG

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

EU-QuaDG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EU-QuaDG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:
    1. 1.Ziffer einsTitel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,Titel römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 1, und Titel römisch zwei dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1,Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 1,
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 130 vom 17.5.2019 Seite 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,
    4. 4.Ziffer 4Verordnung (EU) 2023/2419 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, ABl. Nr. L vom 27.10.2023.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie auf kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie auf kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (Paragraph 9, Absatz 2, und 3).

§ 2 EU-QuaDG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
    1. 1.Ziffer eins„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1.2.2002, Seite 1;
    2. 2.Ziffer 2„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59;„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 59;
    3. 3.Ziffer 3„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,;
    4. 4.Ziffer 4„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1, die die Bedingungen gemäß Art. 29 lit. b dieser Verordnung erfüllt;„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Amtsblatt Nummer L 95 vom 7.4.2017 Seite 1, die die Bedingungen gemäß Artikel 29, Litera b, dieser Verordnung erfüllt;
    5. 5.Ziffer 5„Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/848;„Unternehmer“: Unternehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, oder Artikel 3, Ziffer 13, der Verordnung (EU) 2018/848;
    6. 6.Ziffer 6„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/787 oder eine dieser gleichgestellten natürliche oder juristische Person gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787;„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/787 oder eine dieser gleichgestellten natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 49, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/787;
    7. 7.Ziffer 7„BAES“: Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6 GESG;„BAES“: Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Paragraph 6, GESG;
    8. 8.Ziffer 8„BAVG“: Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG;„BAVG“: Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, GESG;
    9. 9.Ziffer 9„KVG-Seite“: Homepage Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    10. 10.Ziffer 10„VIS“: Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführte Verbrauchergesundheitsinformationssystem gemäß § 19 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023;„VIS“: Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführte Verbrauchergesundheitsinformationssystem gemäß Paragraph 19, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,;
    11. 11.Ziffer 11„Geschäftsstelle“: die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle gemäß § 5;„Geschäftsstelle“: die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,;
    12. 12.Ziffer 12„amtliche Kontrolle“: amtliche Kontrollen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625;„amtliche Kontrolle“: amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625;
    13. 13.Ziffer 13„zuständige Behörden“: die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 6.„zuständige Behörden“: die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6,
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen.

§ 3 EU-QuaDG Kontrollsystem


  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG-Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 informieren.Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG-Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, informieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Einhaltung der
    1. 1.Ziffer einsProduktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,Produktspezifikation gemäß Artikel 36, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
    2. 2.Ziffer 2Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,Produktspezifikation gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019/787,
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848,
    4. 4.Ziffer 4nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werdennationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden
    und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Z 3 umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848.und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (Paragraph 9,) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß Paragraph 4, zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Ziffer 3, in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Ziffer 3, umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Artikel 29, Absatz eins,, Artikel 41, Absatz eins und 4 sowie Artikel 42, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848.
  3. (3)Absatz 3,Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 33, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 und das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, das Pflanzgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,, das Rebenverkehrsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, und das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.
  6. (5a)Absatz 5 a,Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, LMSVG zu entsprechen.
  7. (6)Absatz 6,Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848,die amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den Paragraphen 17 a bis 17 d GESG und entsprechend Kapitel römisch sieben, insbesondere Artikel 45,, der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 14 unddie Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 14, und
    3. 3.Ziffer 3die befristete Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848. Das BAVG hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Zulassungen zu informieren. Zugelassene nichtbiologische Zutaten samt Angabe der Befristung sind von diesem auf der KVG-Seite zu veröffentlichen und können entsprechend der Zulassung von allen Unternehmern in der biologischen Produktion verwendet werden.die befristete Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2018/848. Das BAVG hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Zulassungen zu informieren. Zugelassene nichtbiologische Zutaten samt Angabe der Befristung sind von diesem auf der KVG-Seite zu veröffentlichen und können entsprechend der Zulassung von allen Unternehmern in der biologischen Produktion verwendet werden.
  8. (7)Absatz 7,Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, odergemäß Artikel 34, Absatz 2, vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufegemäß Artikel 35, Absatz 8, unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe
      1. a)Litera aeine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder
      2. b)Litera beinen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €
      nicht überschreiten.Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein.Bei Überschreitung der in Litera a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35, Absatz eins, dieser Verordnung zu sein.
  9. (8)Absatz 8,Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Absatz 7, mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
  10. (9)Absatz 9,Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 8, vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

§ 4 EU-QuaDG Zulassung von Kontrollstellen


  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 3 Abs. 1 hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
    1. 1.Ziffer einsfür Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:
      1. a)Litera adie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle und
      2. b)Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über eine Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über eine Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982,, zu benennen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Absatz eins, vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Artikel 11, oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Absatz eins, aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.
  5. (5)Absatz 5,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen von Gründen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorliegen von Gründen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß § 3 Abs. 3,bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.
  6. (6)Absatz 6,Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen betreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen betreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  7. (7)Absatz 7,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Abs. 1 und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Absatz eins und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.

§ 5 EU-QuaDG Koordinierung der amtlichen Kontrolle


  1. (1)Absatz eins,Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) 2018/848.
  2. (2)Absatz 2,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlichBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 ist, einschließlich
    1. 1.Ziffer einsdie Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,
    2. 2.Ziffer 2die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3,die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3,
    3. 3.Ziffer 3der Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,
    4. 4.Ziffer 4die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen
      1. a.Litera ain Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,
      2. b.Litera bin Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowiein Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie
      3. c.Litera cbei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften
    5. 5.Ziffer 5die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.
    Zur Behandlung bestimmter Fragen können Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden. Einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
  3. (3)Absatz 3,Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
    1. 1.Ziffer einsje zwei Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
      2. b)Litera bder Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden sowie
    2. 2.Ziffer 2je eine Vertreterin oder ein Vertreter
      1. a)Litera ader Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
      2. b)Litera bder Geschäftsstelle und
      3. c)Litera cje Land, die oder der vom Landeshauptmann nominiert wurde,
    anzugehören.
  4. (4)Absatz 4,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsje eine Vertreterin oder ein Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
      2. b)Litera bdes BAES,
      3. c)Litera cder Bundeskellereiinspektion und
      4. d)Litera ddes BAVG sowie
    2. 2.Ziffer 2drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden.
  5. (4a)Absatz 4 a,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
    1. 1.Ziffer einsLandwirtschaftskammer Österreich,
    2. 2.Ziffer 2Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus und
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftskammer Österreich.
  6. (5)Absatz 5,Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.Für jedes unter Absatz 3, 4 und 4 a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
  7. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.
  8. (7)Absatz 7,Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Absatz 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.
  9. (8)Absatz 8,Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
  10. (9)Absatz 9,Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.
  11. (10)Absatz 10,Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und Kontrollstellen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Entwürfen für einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkatalogen,
    5. 5.Ziffer 5Berichts und Meldewesen laut EU-Vorschriften sowie
    6. 6.Ziffer 6Vorbereitung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Expertengruppensitzungen.
  12. (11)Absatz 11,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß § 13 berechtigt.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß Paragraph 13, berechtigt.

§ 6 EU-QuaDG Durchführung der amtlichen Kontrolle


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan als Teil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen und diesen in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan als Teil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Artikel 109, ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen und diesen in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen haben für die Durchführung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben bis zum 31. März des Folgejahres der Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht zu übermitteln.Die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen haben für die Durchführung des Kontrollplans gemäß Absatz eins, Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben bis zum 31. März des Folgejahres der Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.
  4. (4)Absatz 4,Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,
    4. 4.Ziffer 4Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und
    5. 5.Ziffer 5Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
  5. (5)Absatz 5,Die Durchführung einer amtlichen Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. (6)Absatz 6,Die amtliche Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.
  7. (7)Absatz 7,Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.
  8. (8)Absatz 8,Die zuständigen Behörden haben im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.Die zuständigen Behörden haben im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
  9. (9)Absatz 9,Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Behörden gemäß § 3 und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondereSachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Behörden gemäß Paragraph 3 und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Artikel 104, der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
    Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie Personen in Ausbildung einer zuständigen Behörde können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.
  10. (10)Absatz 10,Amtliche Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur und den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG. Weiters dürfen amtliche Untersuchungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, soweit sie die biologische Produktion betreffen, auch von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen und von gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Laboratorien oder von Laboratorien in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausgeübt werden. Diese Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625 dafür zu benennen. Kontrollstellen haben sich ausschließlich akkreditierter und benannter Laboratorien zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Benennung sowie eine aktuelle Liste der benannten Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.Amtliche Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur und den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG. Weiters dürfen amtliche Untersuchungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, soweit sie die biologische Produktion betreffen, auch von gemäß Paragraph 73, LMSVG autorisierten Personen und von gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Laboratorien oder von Laboratorien in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausgeübt werden. Diese Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Artikel 37, der Verordnung (EU) 2017/625 dafür zu benennen. Kontrollstellen haben sich ausschließlich akkreditierter und benannter Laboratorien zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Benennung sowie eine aktuelle Liste der benannten Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.
  11. (11)Absatz 11,Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, erlassen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
  12. (12)Absatz 12,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
  13. (13)Absatz 13,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Absatz 8, erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  14. (14)Absatz 14,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  15. (15)Absatz 15,Die Kontrollstellen sind unter der Aufsicht des Landeshauptmanns für die Übermittlung der Daten ins VIS zuständig. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um Kontrolldaten, Erzeugniskategorien und Tätigkeitsbereiche gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 lit. l, m und n und § 21 Abs. 3 Z 2 lit. c, d, e und f KoDiG in Verbindung mit jenen verbindlichen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Z 9 ergangener Verordnungen verpflichtend im Zertifikat anzugeben sind, und um für den MNKP (Jahresbericht gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625) relevante Kontrolldaten gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 lit. c und § 21 Abs. 3 Z 5 lit. e KoDiG.Die Kontrollstellen sind unter der Aufsicht des Landeshauptmanns für die Übermittlung der Daten ins VIS zuständig. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um Kontrolldaten, Erzeugniskategorien und Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, Litera l, m und n und Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, d, e und f KoDiG in Verbindung mit jenen verbindlichen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, ergangener Verordnungen verpflichtend im Zertifikat anzugeben sind, und um für den MNKP (Jahresbericht gemäß Artikel 113, der Verordnung (EU) 2017/625) relevante Kontrolldaten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5, Litera e, KoDiG.
  16. (16)Absatz 16,Die Verwaltung der gemäß Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/848 einzurichtenden Datenbank zur Erfassung des zur Verfügung stehenden biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials – ausgenommen Jungpflanzen, aber einschließlich Pflanzkartoffeln – erfolgt durch die Agentur nach den Bestimmungen des Anhangs III Teil I Punkt 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen, ABl. Nr. L 098 vom 31.3.2020 S. 2, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 391 vom 5.11.2021 S. 41, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 267 vom 14.8.2020 S. 5.Die Verwaltung der gemäß Artikel 26, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/848 einzurichtenden Datenbank zur Erfassung des zur Verfügung stehenden biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials – ausgenommen Jungpflanzen, aber einschließlich Pflanzkartoffeln – erfolgt durch die Agentur nach den Bestimmungen des Anhangs römisch drei Teil römisch eins Punkt 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen, Amtsblatt Nummer L 098 vom 31.3.2020 Seite 2, zuletzt geändert durch Amtsblatt Nummer L 391 vom 5.11.2021 Seite 41, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 267 vom 14.8.2020 Seite 5.
  17. (17)Absatz 17,Gemäß § 8 Abs. 1 gemeldete Unternehmer sind mit Namen und Anschriften auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Angaben zu den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellten Zertifikaten.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gemeldete Unternehmer sind mit Namen und Anschriften auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Angaben zu den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellten Zertifikaten.

§ 7 EU-QuaDG Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen


  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
  2. (2)Absatz 2,Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c und Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
  4. (4)Absatz 4,Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. lit. a bis e in Verbindung mit lit. g der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch eins Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. Litera a bis e in Verbindung mit Litera g, der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.

§ 8 EU-QuaDG Pflichten von Unternehmern und Vereinigungen


  1. (1)Absatz eins,Unternehmer, die Erzeugnisse herstellen, die mit einem gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 eingetragenen Namen in Verkehr gebracht werden sollen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Wege des VIS beim Landeshauptmann zu melden. Meldungen nach diesem Absatz sowie Änderungsmitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.Unternehmer, die Erzeugnisse herstellen, die mit einem gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder (EU) 2019/787 eingetragenen Namen in Verkehr gebracht werden sollen, und Unternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 13, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Artikel 34, Absatz 2 und Artikel 35, Absatz 8,, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder (EU) 2019/787 von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Artikel 35, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Wege des VIS beim Landeshauptmann zu melden. Meldungen nach diesem Absatz sowie Änderungsmitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation mitwirken, sind verpflichtet
    1. 1.Ziffer einsamtliche Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
    2. 2.Ziffer 2das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
    4. 4.Ziffer 4auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
    Unternehmer und Vereinigungen haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Unterabsatz 1 auch während ihrer Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt werden.
  3. (3)Absatz 3,Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist unverzüglich – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
  4. (4)Absatz 4,Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
  6. (6)Absatz 6,Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in Paragraph eins, genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7,Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
  8. (8)Absatz 8,Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in Paragraph eins, genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.
  9. (9)Absatz 9,Unternehmer können Informationen betreffend verfügbares biologisches Pflanzenvermehrungs- und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sowie verfügbare biologische Tiere gemäß Art. 26 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/848 veröffentlichen. Die zum Zweck der Erhebung dieser Daten eingerichteten Systeme zur Verfügbarkeit auf dem Markt sind auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.Unternehmer können Informationen betreffend verfügbares biologisches Pflanzenvermehrungs- und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sowie verfügbare biologische Tiere gemäß Artikel 26, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2018/848 veröffentlichen. Die zum Zweck der Erhebung dieser Daten eingerichteten Systeme zur Verfügbarkeit auf dem Markt sind auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.

§ 9 EU-QuaDG Verordnungsermächtigungen


  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere überZur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    2. 2.Ziffer 2Informationsaustausch und Berichtspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungsvoraussetzungen der Kontrollstellen und die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    4. 4.Ziffer 4Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848,
    5. 5.Ziffer 5den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des MNKP gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des MNKP gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2018/848,
    6. 6.Ziffer 6weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
    7. 7.Ziffer 7weitere Pflichten der Unternehmer,
    8. 8.Ziffer 8weitere Pflichten der Vereinigungen,
    9. 9.Ziffer 9weitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang VI Teil II dieser Verordnung undweitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch sechs Teil römisch zwei dieser Verordnung und
    10. 10.Ziffer 10den gemeinsamen Katalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößenden gemeinsamen Katalog gemäß Artikel 41, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen
    erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 20 und Artikel 21, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann einheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann einheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 10, durch Verordnung für verbindlich erklären.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
  6. (6)Absatz 6,Der Landeshauptmann kann gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend lit. a mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.Der Landeshauptmann kann gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend Litera a, mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.

§ 10 EU-QuaDG Informationsaustausch, Außenverkehr


  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das BAES, das BAVG und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Artikel 43, Absatz eins, dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.
  3. (3)Absatz 3,Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617 aus 2008, der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165 aus 2008,, (EG) Nr. 543 aus 2009, und (EG) Nr. 1185 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 315 vom 07.12.2022 Seite 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c,, zu informieren. Paragraph 42, LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.

§ 11 EU-QuaDG Gebühren


  1. (1)Absatz eins,Für Antragsverfahren nach § 4 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.Für Antragsverfahren nach Paragraph 4, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Für Tätigkeiten des BAVG in Vollziehung der in § 3 angeführten Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6d Abs. 1 GESG zu entrichten, den diese Behörde jeweils mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.Für Tätigkeiten des BAVG in Vollziehung der in Paragraph 3, angeführten Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß Paragraph 6 d, Absatz eins, GESG zu entrichten, den diese Behörde jeweils mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
  3. (3)Absatz 3,Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der KVG-Seite kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der KVG-Seite kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
  4. (4)Absatz 4,Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Produktionsvorschriften in Katastrophenfällen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2018/848 und auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe an Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und von Verwaltungsabgaben im Sinne der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983.Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Produktionsvorschriften in Katastrophenfällen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2018/848 und auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe an Tieren gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch zwei Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und von Verwaltungsabgaben im Sinne der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,.

§ 12 EU-QuaDG Informationsaustausch mit der AMA


  1. (1)Absatz eins,Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.

§ 13 EU-QuaDG Beirat für die biologische Produktion


  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
    1. 1.Ziffer einsBundesministerium für Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    4. 4.Ziffer 4Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    5. 5.Ziffer 5Agentur,
    6. 6.Ziffer 6Bundesamt für Ernährungssicherheit,
    7. 7.Ziffer 7Bundeskellereiinspektion,
    8. 8.Ziffer 8Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
    9. 9.Ziffer 9Länder,
    10. 10.Ziffer 10Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
    11. 11.Ziffer 11Landwirtschaftskammer Österreich,
    12. 12.Ziffer 12Wirtschaftskammer Österreich,
    13. 13.Ziffer 13Bundesarbeitskammer,
    14. 14.Ziffer 14Verein für Konsumenteninformation,
    15. 15.Ziffer 15Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
  3. (3)Absatz 3,Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Möglichkeit, weitere Verbände und Institutionen in den Beirat zu berufen.Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Absatz 2, genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Möglichkeit, weitere Verbände und Institutionen in den Beirat zu berufen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
  5. (5)Absatz 5,Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Lebensmittelaufbereitung, Futtermittelaufbereitung und kosmetische Mittel einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
  6. (6)Absatz 6,Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
  8. (8)Absatz 8,Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
  9. (9)Absatz 9,Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
    1. 1.Ziffer einsBeratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 4,Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
    4. 4.Ziffer 4Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EU) 2018/848,
    5. 5.Ziffer 5Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Formulierung von Empfehlungen, die sich in Bezug auf die biologische Produktion aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
    6. 6.Ziffer 6Prüfung von praktischen Fragen bei der Durchführung der Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.
  10. (10)Absatz 10,Den auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der KVG-Seite veröffentlicht.

§ 14 EU-QuaDG Durchführung von Verwaltungsverfahren


  1. (1)Absatz eins,Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, einzubringen und von diesem zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsEintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,Eintragung einer Bezeichnung gemäß Artikel 49,,
    2. 2.Ziffer 2Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53,,
    3. 3.Ziffer 3Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 54, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2,Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsEintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24,,
    2. 2.Ziffer 2Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 31,,
    3. 3.Ziffer 3Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.Löschung der Eintragung gemäß Artikel 32,
  3. (3)Absatz 3,Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

§ 15 EU-QuaDG Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen


Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt: Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. 1.Ziffer einsdie Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,
  2. 2.Ziffer 2die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,
  3. 3.Ziffer 3die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.

§ 16 EU-QuaDG Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen


  1. (1)Absatz eins,Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:
    1. 1.Ziffer einsdes Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. 3.Ziffer 3des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    4. 4.Ziffer 4des Österreichischen Patentamts.
  2. (2)Absatz 2,Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen,
    2. 2.Ziffer 2Beratung über Auslegungsfragen,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.

§ 17 EU-QuaDG Verfahrensbestimmung


Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.

§ 18 EU-QuaDG Verwaltungsstrafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
      1. a)Litera ader Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oderder Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
      2. b)Litera bdes Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oderdes Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
      3. c)Litera cder Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
      1. a)Litera afahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oderfahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
      2. b)Litera bden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oderden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
      3. c)Litera cden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oderden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung oder
      4. d)Litera dden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder
      5. e)Litera eden sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft
      zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
      1. a)Litera aals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oderals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2, oder 10, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
      2. b)Litera bals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oderals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
      3. c)Litera cden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
      zuwiderhandelt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  6. (6)Absatz 6,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 19 EU-QuaDG Inkrafttreten und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme Paragraph 11, Absatz 4, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 4, tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 45,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 4 und Paragraph 103, LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 13 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 5a, 6 Z 1 und Abs. 8 sowie 9, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7, § 5 Abs. 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 11, § 6 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 10, und 15 bis 17, § 7 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 bis 3 und 9, § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 10, Abs. 2, 3, 4 sowie 6, die §§ 10 und 11 samt Überschriften, § 13 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 14 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e sowie Z 3 lit. a, § 20 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 erster Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 außer Kraft. § 3 Abs. 6 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins bis 5 a, 6 Ziffer eins und Absatz 8, sowie 9, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie 4 bis 7, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 a, 6, 7 und 9 bis 11, Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 5, 6, 8 bis 10, und 15 bis 17, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 5, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und 9, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 10, Absatz 2, 3, 4, sowie 6, die Paragraphen 10 und 11 samt Überschriften, Paragraph 13, Absatz 3, 4, 5, 9 und 10, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis e sowie Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 20, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, erster Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, außer Kraft. Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 10 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

§ 20 EU-QuaDG Übergangs- und Vollzugsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung, die auf Grund von § 61a und § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.Die Verordnung, die auf Grund von Paragraph 61 a und Paragraph 62, LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von Paragraph 11, Absatz eins und 2 erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Paragraph 18,) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4,Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch vier. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.
  5. (5)Absatz 5,Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß Paragraph 77, LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und der Experten gemäß Paragraph 13, Absatz 5, im Amt.
  6. (6)Absatz 6,Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz 7, außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
  8. (8)Absatz 8,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.
  9. (9)Absatz 9,Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß § 4 kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024.Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß Paragraph 4, kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,.
  10. (10)Absatz 10,Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 unter Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
  11. (11)Absatz 11,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 139/2024 beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024, beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 21 EU-QuaDG Verweise auf Rechtsvorschriften


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22 EU-QuaDG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15 und Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich Paragraph 12, Absatz eins,, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

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