§ 8 CRR-BV 2021 Konsolidierung im Falle maßgeblichen Einflusses ohne Kapitalbeziehung

CRR-Begleitverordnung 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2,Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Abs. 1 genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Absatz eins, genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt. Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Artikel 5, Absatz eins, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2,Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Abs. 1 genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Absatz eins, genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt. Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Artikel 5, Absatz eins, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

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