Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt. Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Artikel 5, Absatz eins, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
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