Für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die in Art. 229 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Schwellen unangewendet bleiben. Für die Zwecke des Artikel 129, Absatz 3, zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, können die in Artikel 229, Absatz eins, Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Schwellen unangewendet bleiben.
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