Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
(1)Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden TagenEine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen
1.Ziffer einsdie Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
2.Ziffer 2die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
a)Litera afür Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
b)Litera bfür Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
übersteigt.
(2)Absatz 2,Bei Instituten, die die in Art. 178 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Abs. 1 Z 1 sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.Bei Instituten, die die in Artikel 178, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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