§ 11 CRR-BV 2021 Übergangsbestimmungen

CRR-BV 2021 - CRR-Begleitverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden: Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gehalten werden:

  1. 1.Ziffer eins100 vH des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;
  2. 2.Ziffer 275 vH des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2024;
  3. 3.Ziffer 350 vH des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 2025.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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