§ 9 CRR-BV 2021 Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen

CRR-BV 2021 - CRR-Begleitverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen. Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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