Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen. Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen.
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