§ 2 CRR-BV 2021 (CRR-Begleitverordnung 2021), Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen - JUSLINE Österreich
§ 2 CRR-BV 2021 Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2026 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2024 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2026 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2024 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
2.Ziffer 2das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
a)Litera adie Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowiedie Eigenmittelanforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie
b)Litera bein etwaiges über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowieein etwaiges über Litera a, hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG und auf der Grundlage von Artikel 104 a, der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
d)Litera deine etwaige über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowieeine etwaige über Litera a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 b, der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowie
e)Litera edie gemäß § 100 Abs. 1 BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
3.Ziffer 3der geprüfte Jahresabschluss 2024 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß § 22 GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;der geprüfte Jahresabschluss 2024 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß Paragraph 22, GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz eins, BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
4.Ziffer 4die Meldung gemäß Art. 430 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum 30. September wurde gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2025 erstattet;die Meldung gemäß Artikel 430, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zum 30. September wurde gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2025 erstattet;
5.Ziffer 5die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2025 fest.die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014,; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2025 fest.
Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2024, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2024 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2024, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Absatz 2, gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen.
(4)Absatz 4,Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Abs. 1 insoweit erteilt, alsFür Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Artikel 93, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Absatz eins, insoweit erteilt, als
1.Ziffer einsdie gemäß Abs. 2 berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, nicht übersteigt oderdie gemäß Absatz 2, berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2024 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, nicht übersteigt oder
2.Ziffer 2die Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.die Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 CRR-BV 2021
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 CRR-BV 2021 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 CRR-BV 2021