§ 4b CRR-BV 2021 Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen

CRR-BV 2021 - CRR-Begleitverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 1. Jänner 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt. Abweichend von Artikel 138, Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dürfen Institute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, erster Unterabs. und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 1. Jänner 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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