§ 7 CRR-BV 2021 (CRR-Begleitverordnung 2021), Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute gemäß CRR sind - JUSLINE Österreich
§ 7 CRR-BV 2021 Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute gemäß CRR sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.
(2)Absatz 2,Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung für ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung für ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(3)Absatz 3,Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen vorzunehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:Anstelle der Äquivalenzmethode ist unter Berücksichtigung des Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen vorzunehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1.Ziffer einsdas Unternehmen wird von dem Institut gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen kontrolliert, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Unternehmens, und die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen;
2.Ziffer 2es besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des Unternehmens, dieses Unternehmen gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder es liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sie das Unternehmen entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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