§ 1 CRR-BV 2021 Bestimmungen zu Eigenmitteln

CRR-BV 2021 - CRR-Begleitverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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