Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
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