§ 5 CRR-BV 2021 Bestimmungen zum Marktrisiko

CRR-BV 2021 - CRR-Begleitverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. 2.Ziffer 2die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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