§ 12 CRR-BV 2021

CRR-BV 2021 - CRR-Begleitverordnung 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der in Art. 469 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt. Der in Artikel 469, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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