§ 1 SNG Allgemeines

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen StaatsschutzVerfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.
  2. (2)Absatz 2,Der polizeiliche StaatsschutzVerfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutzdie Direktion Staatsschutz und TerrorismusbekämpfungNachrichtendienst (BundesamtDirektion) und in jedem Bundesland eine für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.Für die Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutzdie Direktion Staatsschutz und TerrorismusbekämpfungNachrichtendienst (BundesamtDirektion) und in jedem Bundesland eine für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.
  4. (4)Absatz 4,Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Abs. 2 sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Absatz 2, sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.
  5. (45)Absatz 45,Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 dem Bundesamtder Direktion vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamtdie Direktion die für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamtdie Direktion anordnen, dass ihmihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Absatz 2, dem Bundesamtder Direktion vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamtdie Direktion die für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamtdie Direktion anordnen, dass ihmihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.
  6. (56)Absatz 56,Das BundesamtDie Direktion wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.11.2021
Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen StaatsschutzVerfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.
  2. (2)Absatz 2,Der polizeiliche StaatsschutzVerfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutzdie Direktion Staatsschutz und TerrorismusbekämpfungNachrichtendienst (BundesamtDirektion) und in jedem Bundesland eine für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.Für die Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutzdie Direktion Staatsschutz und TerrorismusbekämpfungNachrichtendienst (BundesamtDirektion) und in jedem Bundesland eine für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.
  4. (4)Absatz 4,Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Abs. 2 sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Absatz 2, sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.
  5. (45)Absatz 45,Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 dem Bundesamtder Direktion vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamtdie Direktion die für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamtdie Direktion anordnen, dass ihmihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Absatz 2, dem Bundesamtder Direktion vorbehalten. Diesfalls kann das Bundesamtdie Direktion die für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen. Auch kann das Bundesamtdie Direktion anordnen, dass ihmihr direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten ist.
  6. (56)Absatz 56,Das BundesamtDie Direktion wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, die für VerfassungsschutzStaatsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig.

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