§ 85 VerwGesG 2016 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Abgabenbefreiung

Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 11 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind. Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Artikel römisch eins und römisch drei Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,), die nach Paragraph 11, von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Abgabenbefreiung

Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 11 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind. Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Artikel römisch eins und römisch drei Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,), die nach Paragraph 11, von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

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