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Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich. Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.
Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich. Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.