§ 3 CRR-BV 2021 Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

CRR-Begleitverordnung 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Risikogewicht von 1 250 vH

Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich. Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Risikogewicht von 1 250 vH

Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich. Werden die in Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Artikel 89, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

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