§ 4 ERV 2021 (weggefallen)

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7§ 4 ERV 2021) erfolgen seit 31.12.2025 weggefallen. Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.2025
Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7§ 4 ERV 2021) erfolgen seit 31.12.2025 weggefallen. Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Firmenbuchverfahren kann im Wege von FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) erfolgen.

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