§ 7 ERV 2021 Schnittstellenbeschreibung

ERV 2021 - Elektronischer Rechtsverkehr

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. Absatz eins,(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den §§ 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzubringen.Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzubringen.
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ERV 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ERV 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ERV 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ERV 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ERV 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 ERV 2021
§ 8 ERV 2021