§ 5 ERV 2021 Übermittlung im Wege von JustizOnline

ERV 2021 - Elektronischer Rechtsverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Abs. 2 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Absatz 2, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Paragraph 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) hat unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (§ 6 Abs. 2 SDG) haben unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (Paragraph 6, Absatz 2, SDG) haben unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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